ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON
HATRACO TECHNISCHE HANDELSONDERNEMING B.V.
Sitz und Geschäftsstelle in Duiven, ’t Holland 24b, Niederlande
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Artikel 1: Anwendbarkeit und Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen
1.1 Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle HATRACO-Angebote und für alle mit HATRACO geschlossenen Verträge und liegen damit unter anderem allen HATRACO-Verkäufen zugrunde. Dazu zählen alle Lieferungen von Waren und Dienstleistungen, unter Einbeziehung erfolgter Beratungen und Informationen.
Durch das lautere Zustandekommen eines Vertrages nimmt die Gegenpartei diese Bedingungen an und ist damit an diese gebunden.1.2 Abweichende Bestimmungen und/oder Vereinbarungen, worunter eventuelle (Ein- und Verkaufs)-Bedingungen der Gegenpartei zu verstehen sind, kommen nur dann zur Anwendung, wenn HATRACO diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
Abweichende Bedingungen, wie im vorstehenden Text genannt, verpflichten HATRACO auch dann nicht, wenn HATRACO diesen Bedingungen nicht nochmals nach deren Erhalt ausdrücklich widersprochen hat: HATRACO legt hiermit bereits gegenüber diesen abweichenden Bedingungen ausdrücklichen Widerspruch ein.2.1 Alle Angebote sind, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders angegeben, immer freibleibend: gelieferte Informationen und Anlagen sind so genau wie möglich, jedoch nicht bindend.
Geringe Abweichungen mit den üblichen Toleranzbereichen geben der Gegenpartei kein Recht, Schadenersatz zu fordern, die Annahme oder die Zahlung zu verweigern oder zur gesamten oder teilweisen Lösung des Vertrages.
HATRACO behält sich das Urheberrecht in bezug auf die bei einem Angebot / einer Offerte gelieferten Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, Schemata, Materiallisten und sonstige Dokumentation vor.
Diese Unterlagen bleiben das Eigentum von HATRACO und dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder insgesamt noch teilweise kopiert (oder auf andere Art und Weise vervielfältigt) werden, sie dürfen keinem Dritten gezeigt oder zur Verfügung gestellt werden und auch auf keine andere Art und Weise benutzt werden bzw. im (Geschäfts)-Verkehr mit Dritten zur Benutzung freigegeben werden.2.2 Wenn irgendein vorvertragliches Stadium, in dem sich HATRACO mit der Gegenpartei befindet bzw. befunden hat, nicht zu einem Vertrag führt, dann sollen alle der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Unterlagen portofrei an HATRACO zurückgeschickt werden.
2.3 Ein Vertrag zwischen HATRACO und der Gegenpartei gilt erst als zustandegekommen, falls und sofern HATRACO der Gegenpartei eine schriftliche (Auftrags- bzw. Offerte)-Bestätigung geliefert hat, es sei denn, daß die Lieferung oder anderweitige Ausführung der Tätigkeiten direkt nach telefonischem bzw. telegrafischem Auftrag erfolgt. In diesem Fall gilt die Rechnung als schriftliche Bestätigung des geschlossenen Vertrages. Telefonische und/oder telegrafische Aufträge nimmt HATRACO ausschließlich unter der Bedingung an, daß das Risiko bei der Gegenpartei liegt.
Mündliche Vereinbarungen und/oder Erklärungen (sowohl von Vertretern als auch Mitarbeitern) sind für HATRACO nur dann bindend, wenn diese schriftlich von HATRACO bestätigt worden sind.2.4 Preis- bzw. Kostenangaben sind nicht bindend, obwohl HATRACO danach streben wird, sich so weit wie möglich an die angegebenen Beträge zu halten.
Die angegebenen Preise oder Kosten verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und andere vom Staat auferlegte Abgaben, nicht frei Haus und einschließlich der Verpackung, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes in der (Auftrags- bzw. Offerte)-Bestätigung angegeben ist.2.5 HATRACO behält sich ausdrücklich das Recht vor, Kosten- oder Preiserhöhungen, die vor der Ausführung des Auftrags entstehen, der Gegenpartei zu berechnen.
Unter derartigen Kosten- oder Preiserhöhungen wird unter anderem folgendes verstanden: Erhöhung der Rohstoffpreise, Transportkosten, Einfuhrzölle und andere Steuern, samt Veränderungen bei den niederländischen Notierungen der betreffenden Fremdwährungen.3.1 Die Lieferzeiten werden so sorgfältig wie möglich, jedoch immer annähernd angegeben.
Die Überschreitung der Lieferzeit kann in keinem Fall, auch nicht nach diesbezüglicher Inverzugsetzung, zu Schadenersatz führen bzw. zu einen Anspruch darauf führen und/oder zur Lösung (Annullierung) des Vertrages führen, es sei denn, daß schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.3.2 Die Lieferzeit beginnt an dem Tag, an dem HATRACO eine schriftliche (Auftrags- bzw. Offerte-)Bestätigung an die Gegenpartei verschickt hat, jedoch nicht früher, als nachdem allen eventuellen Besonderheiten, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages stehen, die erst von der Gegenpartei zustandegebracht werden müssen, entsprochen worden ist.
3.3 HATRACO behält sich das Recht vor, eine Leistung in Teilen vorzunehmen, ohne daß dies zu Sanktionen, wie in Absatz 3.1 beschrieben, führen kann. Die Lieferung erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem buchstäblich die Übergabe an der Auslieferungsadresse stattfindet.
3.4 Die Versendung, dazu zählt die Gefahr der Beschädigung, Vernichtung bzw. das Verlorengehen der zu liefernden Waren ist das Risiko der Gegenpartei. Dies gilt auch, wenn eine Franko-Lieferung vereinbart worden ist. Das genannte Risiko geht auf die Gegenpartei über, sobald die Waren die Fabrik bzw. das Lager von HATRACO verlassen haben.
4. Artikel 4: Höhere Gewalt
4.1 Alle Umstände,die nach der schriftlichen (Auftrags- bzw. Offerte-)Bestätigung und ohne den ausdrücklichen Willen von HATRACO entstehen und zu höherer Gewalt führen, worunter alle Umstände, die außerhalb der Kontrolle und/oder Verfügungsgewalt von HATRACO liegen, zu verstehen sind -- dies sind beispielsweise u.a. Arbeitsstreiks, Verkehrs-, Transport- oder Betriebsstörungen, Mangel an Waggons, Rohstoffen oder Halbfabrikaten, Mangel an Arbeitskräften, Unruhen, Mobilisierung, Belagerungszustand oder Kriegszustand, staatliche Maßnahmen, jedoch ebenso andere Umstände, wodurch es HATRACO unmöglich ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, wenn beispielsweise der Zulieferer von HATRACO aus welchem Grund auch immer in Verzug gerät, oder aber Einflüsse der Jahrtausendproblematik -- entbinden HATRACO seiner Verpflichtungen und können zur Lösung (Annullierung) des Vertrages führen, es sei denn, daß HATRACO diesen nach Beendigung der Umstände höherer Gewalt doch noch einhalten möchte.
4.2 In dem Fall, daß HATRACO sich auf höhere Gewalt beruft, wird die Gegenpartei gegen HATRACO keine einzige Forderung, insbesondere keinen Schadenersatz und/oder irgendeine Lieferung, geltend machen können. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn sich HATRACO zu dem Zeitpunkt, wo die Situation höherer Gewalt eintritt, bereits im Verzug befand.
5.1 Außer den in den folgenden Absätzen dieses Artikels festgelegten Bestimmungen garantiert HATRACO der Gegenpartei, einen Artikel zu liefern, der den angemessenen Anforderungen in puncto Brauchbarkeit und Solidität entspricht, in Übereinstimmung mit den Spezifikationen, so wie diese in der schriftlichen (Auftrags- bzw. Offerte-) Bestätigung vermeldet worden sind, unbeschadet der diesbezüglich geltenden Bestimmungen in Artikel 2, Absatz 2.1.
5.2 HATRACO ist in bezug auf diese Garantie nur für Mängel an den von HATRACO gelieferten Waren haftbar, über welche in Übereinstimmung mit dem nachfolgenden Artikel rechtzeitig geklagt worden ist. Hinsichtlich dieser Mängel weist die Gegenpartei zur Zufriedenheit gegenüber HATRACO nach, daß diese ausschließlich die direkte Folge von Material- oder Konstruktionsfehlern und/oder einer mangelhaften Ausführung seitens HATRACO sind. HATRACO ist in keinem Fall für die von der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Waren haftbar.
5.3 HATRACO ist infolge dieser Garantie nur verpflichtet, die gelieferten Waren kostenlos wiederherzustellen, zu ersetzen oder zu entschädigen. Dies ist ausschließlich der Entscheidung von HATRACO vorbehalten.
Die Garantie gilt nicht für Waren und Materialien, die von HATRACO als "gebraucht" geliefert werden.
Bei Ersatz oder Entschädigung irgendeines Teils wird das ersetzte Teil Eigentum von HATRACO und muß franco an die Adresse in DUIVEN zurückgeschickt werden. HATRACO kann in keinem Fall von der Gegenpartei oder durch irgendeinen anderen Dritten für andere Schäden, welcher Art diese auch sein mögen oder aus welchem Grunde diese auch aufgetreten sein mögen, haftbar gemacht werden.5.4 Diese Garantiebestimmungen kommen nicht zur Anwendung, wenn sich herausstellt, daß die Waren unsachgemäß oder verkehrt montiert, verändert, anderweitig verkehrt, abnormal und/oder nicht zweckmäßig benutzt bzw. behandelt oder gewartet worden sind (bzw. unzureichend gewartet worden sind). In dem Fall ist HATRACO keineswegs zu einer Reparatur und/oder einem Ersatz und/oder einer Entschädigung verpflichtet.
Ebenso verfällt jede Forderung infolge dieser Garantiebestimmung, wenn HATRACO nach Meldung einer Reklamation nicht eine angemessene Zeitspanne gegeben wird, seinerseits eine Untersuchung durchzuführen, wenn eine solche für erforderlich gehalten wird und/oder HATRACO nicht auf die erste Anfrage hin alle erforderlichen Daten für eine Untersuchung geliefert bekommt.5.5 HATRACO ist zu keiner Garantie, wie diese auch genannt werden möge, verpflichtet, wenn die Gegenpartei nicht, nicht angemessen oder nicht rechtzeitig gleich welcher Verpflichtung nachkommt, die sich aus diesem oder irgendeinem anderen mit HATRACO geschlossenen Vertrag ergibt.
6. Artikel 6: Beanstandungen
6.1 Jede Beanstandung in bezug auf unvollständige oder unrichtige Lieferung oder Mängel muß HATRACO direkt, auf jeden Fall spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt der Waren, schriftlich mitgeteilt werden. Wenn dies nicht erfolgt, kann keine einzige Forderung, wie diese auch genannt werden möge, gegenüber HATRACO geltend gemacht werden. Dabei sind die Garantiebestimmungen nicht ausgenommen, ebensowenig irgendein direkter oder indirekter Schaden wegen eines Mangels an einer Lieferung.
6.2 Eine Beanstandung gilt nur als eine von HATRACO anerkannte Reklamation, wenn diese von HATRACO schriftlich bestätigt worden ist.
Wenn eine Beanstandung durch HATRACO anerkannt worden ist, wird HATRACO die erforderliche Zeit gewährt, beanstandete Waren eventuell durch andere zu ersetzen. Waren, die von der Gegenpartei oder von Dritten verarbeitet und/oder montiert werden, gelten als für gut befunden und angenommen.6.3 Die Gegenpartei hat in keinem Fall das Recht, Rechnungsbeträge nicht oder nicht rechtzeitig zu begleichen oder deren Zahlung auszusetzen, auch nicht im Reklamationsfall. Beanstandungen dürfen in keinem Fall zur Entbindung oder Aussetzung irgendeiner anderen Verpflichtung führen, der die Gegenpartei infolge eines mit HATRACO geschlossenen Vertrages nachzukommen hat.
7. Artikel 7: Zahlungsbedingungen
7.1 Die Bezahlung der von HATRACO gelieferten Waren hat innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne irgendeinen Nachlaß und ohne daß eine Verrechnung gestattet wäre, zu erfolgen, es sei denn, daß schriftlich etwas anderes vertraglich festgelegt worden ist.
Als Zahlungsort gilt ausschließlich das HATRACO Büro in Duiven. Zahlungen, die an HATRACO-Vertreter geleistet wurden, sind nicht rechtsgültig.
Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist ist HATRACO berechtigt, Zinsen auf den unbezahlten Betrag in Höhe eines Prozentsatzes von 1,5 % pro Monat zu berechnen. Der Zeitpunkt des Beginns ist nach Ablauf der Zahlungsfrist, wobei jeder Teil eines Monats als ein voller Monat berechnet wird, ungeachtet der unmittelbaren Fälligkeit des noch unbezahlten Betrages.7.2 Wenn die Gegenpartei mit der rechtzeitigen Einhaltung ihrer Zahlungs- oder anderen Verpflichtungen gegenüber HATRACO in Verzug geraten ist, ist die Gegenpartei verpflichtet, alle für HATRACO anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten ohne Ausnahme, wozu auf jeden Fall das Honorar, die Bürokosten und die Mehrwertsteuer eines von HATRACO eingeschalteten Rechtsbeistands zählen, auch insofern diese nicht über ein Urteil liquidiert werden können, zu übernehmen und zu bezahlen.
Der von der Gegenpartei wegen außergerichtlicher Inkassokosten an HATRACO zu zahlende Betrag wird mindestens 15 Prozent der an das Inkasso gegebenen Hauptsumme, zuzüglich aufgelaufener Zinsen, mit einem Mindestbetrag in Höhe von € 70,00 betragen.
Im Falle, daß HATRACO den Konkurs der Gegenpartei beantragt, ist diese ebenfalls verpflichtet, HATRACO zuzüglich zu den diesbezüglich genannten Kosten die Kosten des Konkursantrags zu entrichten.7.3 Wenn die Gegenpartei irgendeiner Verpflichtung, die sich aus irgendeinem mit HATRACO geschlossenen Vertrag ergibt, nicht, nicht angemessen oder nicht rechtzeitig nachkommt sowie im Konkursfall (Konkursantrag), bei Zahlungsaufschub (Antrag auf Zahlungsaufschub), Stillegung oder Liquidation des Unternehmens der Gegenseite, Entmündigung der Gegenpartei, wird diese als von Rechts wegen im Verzug befindlich angesehen und hat HATRACO wahlweise das Recht, (ohne daß ein Verzug oder eine richterliche Intervention erforderlich sind), entweder die Ausführung des Vertrages auszusetzen oder aber den Vertrag vollständig oder teilweise als gelöst anzusehen, ohne daß HATRACO zu irgendeinem Schadenersatz oder zu irgendeiner Garantie verpflichtet ist, unbenommen des Rechts von HATRACO, die vollständige Entschädigung des infolge der Aussetzung oder Lösung des Vertrages erlittenen oder noch zu erwartenden Schadens, der Kosten und Interessen zu fordern, wenn die Zahlungsfrist überschritten wird und HATRACO Waren der Gegenpartei zurücknimmt. Dies bedeutet erst dann ein Ende des Liefervertrages, wenn HATRACO dies schriftlich bestätigt. Solange dies nicht erfolgt ist, ist die Gegenpartei zur vollständigen Zahlung verpflichtet. In all diesen Fällen, auch wenn HATRACO die Erfüllung des Vertrages fordert, ist jede Forderung, die HATRACO gegenüber der Gegenpartei hat, sofort und auf einmal fällig.
7.4 Bei Teillieferungen hat HATRACO das Recht auf proportionale (Teil-)Zahlung.
8.1 Während der Ausführung des Vertrages ist HATRACO jederzeit berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, bis die Gegenpartei auf Ersuchen und zur Zufriedenheit von HATRACO Sicherheiten für die richtige Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag beigebracht hat.
Diese Bestimmung gilt ebenfalls, wenn ein Zahlungsaufschub (Kredit), in welcher Form und unter welchem Namen dies auch sein möge, vereinbart worden ist.
Die Weigerung seitens der Gegenpartei, die damit gleichgestellte Unmöglichkeit und die Unzulänglichkeit, die verlangte Sicherheit zu leisten, gibt HATRACO das Recht, den Vertrag, ohne daß eine richterliche Intervention erforderlich ist, als gelöst zu betrachtenund die bereits gelieferten Waren zurückzunehmen, unbeschadet des Rechts von HATRACO auf Entschädigung aller Kosten, Schäden und Interessen, wozu auch Gewinnausfall zählt.9.1 Solange die Gegenpartei keine vollständige Bezahlung aller gelieferter Waren oder der in bezug auf die Lieferung durchgeführten Tätigkeiten an HATRACO geleistet hat, gehen die Waren auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei und bleiben, ob verarbeitet oder unverarbeitet, Eigentum von HATRACO.
Bei einer Kontokorrent-Beziehung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherhung der Saldo-Forderung.9.2 Es ist der Gegenpartei untersagt, ohne schriftliche Zustimmung von HATRACO, Dritten noch nicht vollständig bezahlte Waren auf die eine oder andere Weise als Pfand zu geben oder diese auf sonstige Weise Dritten zu übertragen.
10. Artikel 10: Allgemeine Haftungsbeschränkung
10.1 Nicht ausdrücklich in diesen Geschäftsbedingungen anerkannte Haftungsverpflichtungen seitens HATRACO -- insbesondere handelt es sich dabei um Schadenersatzforderungen, auf welcher Rechtsgrundlage diese auch basieren mögen, auch wenn diese Haftung im Zusammenhang mit Garantierechten der Gegenpartei im Zusammenhang steht -- werden insoweit es rechtlich zulässig ist, hier nochmals deutlich ausgeschlossen.
Bei grober Fahrlässigkeit seitens HATRACO ist die Haftung auf den Schaden beschränkt, der zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar ist, wobei Folgeschäden ausgeschlossen werden.11. Artikel 11: Streitigkeiten
11.1 Im Hinblick auf alle Streitigkeiten, die sich aus zwischen HATRACO und der Gegenpartei geschlossenen Verträgen ergeben, erklären die Parteien, sich einträchtig dem niederländischen Recht zu unterwerfen, das für das niederländische Mutterland gilt, und wählen sowohl für die Ausführung der Verträge als auch für die Schlichtung von daraus entstandenen Streitigkeiten die Zustellanschrift bei HATRACO in Duiven.
Daher ist ausschließlich der im Bezirk Arnheim befugte Richter berechtigt, alle Streitigkeiten, die sich aus Verträgen zwischen HATRACO mit der Gegenpartei ergeben, zur Kenntnis zu nehmen.
Die Befugnis von HATRACO, sich an den Richter am Wohnort der Gegenpartei zu wenden und dort Forderungen zu erheben, bleibt von vorstehend Genanntem unberührt.Duiven, den 1. Juli 1999
J. Hasselaar
9. Artikel 9: Eigentumsvorbehalt
8. Artikel 8: Sicherheitsleistung
5. Artikel 5: Garantie
3. Artikel 3: Lieferzeit, Lieferungen und Gefahrenübergang
2. Artikel 2: Angebote, Verträge und Preise
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