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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON
HATRACO TECHNISCHE HANDELSONDERNEMING B.V.
Sitz und Geschäftsstelle in Duiven, ’t Holland 24b,
Niederlande
Artikel 1: Anwendbarkeit und Gültigkeit dieser
Geschäftsbedingungen
1.1 Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle HATRACO-Angebote und für alle mit HATRACO geschlossenen Verträge und
liegen damit unter anderem allen HATRACO-Verkäufen zugrunde. Dazu
zählen alle Lieferungen von Waren und Dienstleistungen, unter
Einbeziehung erfolgter Beratungen und Informationen.
Durch das lautere Zustandekommen eines Vertrages nimmt die Gegenpartei
diese Bedingungen an und ist damit an diese gebunden.
1.2 Abweichende Bestimmungen und/oder Vereinbarungen, worunter
eventuelle (Ein- und Verkaufs)-Bedingungen der Gegenpartei zu verstehen
sind, kommen nur dann zur Anwendung, wenn HATRACO diese ausdrücklich
schriftlich bestätigt hat.
Abweichende Bedingungen, wie im vorstehenden Text genannt, verpflichten
HATRACO auch dann nicht, wenn HATRACO diesen Bedingungen nicht nochmals
nach deren Erhalt ausdrücklich widersprochen hat: HATRACO legt hiermit
bereits gegenüber diesen abweichenden Bedingungen ausdrücklichen
Widerspruch ein.
2. Artikel 2: Angebote, Verträge und Preise
2.1 Alle Angebote sind, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders
angegeben, immer freibleibend: gelieferte Informationen und Anlagen sind
so genau wie möglich, jedoch nicht bindend.
Geringe Abweichungen mit den üblichen Toleranzbereichen geben der
Gegenpartei kein Recht, Schadenersatz zu fordern, die Annahme oder die
Zahlung zu verweigern oder zur gesamten oder teilweisen Lösung des
Vertrages.
HATRACO behält sich das Urheberrecht in bezug auf die bei einem Angebot
/ einer Offerte gelieferten Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen,
Schemata, Materiallisten und sonstige Dokumentation vor.
Diese Unterlagen bleiben das Eigentum von HATRACO und dürfen ohne
schriftliche Zustimmung weder insgesamt noch teilweise kopiert (oder auf
andere Art und Weise vervielfältigt) werden, sie dürfen keinem Dritten
gezeigt oder zur Verfügung gestellt werden und auch auf keine andere
Art und Weise benutzt werden bzw. im (Geschäfts)-Verkehr mit Dritten
zur Benutzung freigegeben werden.
2.2 Wenn irgendein vorvertragliches Stadium, in dem sich HATRACO mit
der Gegenpartei befindet bzw. befunden hat, nicht zu einem Vertrag
führt, dann sollen alle der Gegenpartei zur Verfügung gestellten
Unterlagen portofrei an HATRACO zurückgeschickt werden.
2.3 Ein Vertrag zwischen HATRACO und der Gegenpartei gilt erst als zustandegekommen, falls und sofern HATRACO der Gegenpartei eine
schriftliche (Auftrags- bzw. Offerte)-Bestätigung geliefert hat, es sei
denn, daß die Lieferung oder anderweitige Ausführung der Tätigkeiten
direkt nach telefonischem bzw. telegrafischem Auftrag erfolgt. In diesem
Fall gilt die Rechnung als schriftliche Bestätigung des geschlossenen
Vertrages. Telefonische und/oder telegrafische Aufträge nimmt HATRACO
ausschließlich unter der Bedingung an, daß das Risiko bei der
Gegenpartei liegt.
Mündliche Vereinbarungen und/oder Erklärungen (sowohl von Vertretern
als auch Mitarbeitern) sind für HATRACO nur dann bindend, wenn diese
schriftlich von HATRACO bestätigt worden sind.
2.4 Preis- bzw. Kostenangaben sind nicht bindend, obwohl HATRACO
danach streben wird, sich so weit wie möglich an die angegebenen
Beträge zu halten.
Die angegebenen Preise oder Kosten verstehen sich ohne Mehrwertsteuer
und andere vom Staat auferlegte Abgaben, nicht frei Haus und
einschließlich der Verpackung, es sei denn, daß ausdrücklich etwas
anderes in der (Auftrags- bzw. Offerte)-Bestätigung angegeben ist.
2.5 HATRACO behält sich ausdrücklich das Recht vor, Kosten- oder
Preiserhöhungen, die vor der Ausführung des Auftrags entstehen, der
Gegenpartei zu berechnen.
Unter derartigen Kosten- oder Preiserhöhungen wird unter anderem
folgendes verstanden: Erhöhung der Rohstoffpreise, Transportkosten,
Einfuhrzölle und andere Steuern, samt Veränderungen bei den
niederländischen Notierungen der betreffenden Fremdwährungen.
3. Artikel 3: Lieferzeit, Lieferungen und Gefahrenübergang
3.1 Die Lieferzeiten werden so sorgfältig wie möglich, jedoch immer
annähernd angegeben.
Die Überschreitung der Lieferzeit kann in keinem Fall, auch nicht nach
diesbezüglicher Inverzugsetzung, zu Schadenersatz führen bzw. zu einen
Anspruch darauf führen und/oder zur Lösung (Annullierung) des
Vertrages führen, es sei denn, daß schriftlich ausdrücklich etwas
anderes vereinbart worden ist.
3.2 Die Lieferzeit beginnt an dem Tag, an dem HATRACO eine
schriftliche (Auftrags- bzw. Offerte-)Bestätigung an die Gegenpartei
verschickt hat, jedoch nicht früher, als nachdem allen eventuellen
Besonderheiten, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages
stehen, die erst von der Gegenpartei zustandegebracht werden müssen,
entsprochen worden ist.
3.3 HATRACO behält sich das Recht vor, eine Leistung in Teilen
vorzunehmen, ohne daß dies zu Sanktionen, wie in Absatz 3.1
beschrieben, führen kann. Die Lieferung erfolgt zu dem Zeitpunkt, an
dem buchstäblich die Übergabe an der Auslieferungsadresse stattfindet.
3.4 Die Versendung, dazu zählt die Gefahr der Beschädigung,
Vernichtung bzw. das Verlorengehen der zu liefernden Waren ist das
Risiko der Gegenpartei. Dies gilt auch, wenn eine Franko-Lieferung
vereinbart worden ist. Das genannte Risiko geht auf die Gegenpartei
über, sobald die Waren die Fabrik bzw. das Lager von HATRACO verlassen
haben.
4. Artikel 4: Höhere Gewalt
4.1 Alle Umstände,die nach der schriftlichen (Auftrags- bzw.
Offerte-)Bestätigung und ohne den ausdrücklichen Willen von HATRACO
entstehen und zu höherer Gewalt führen, worunter alle Umstände, die
außerhalb der Kontrolle und/oder Verfügungsgewalt von HATRACO liegen,
zu verstehen sind -- dies sind beispielsweise u.a. Arbeitsstreiks,
Verkehrs-, Transport- oder Betriebsstörungen, Mangel an Waggons,
Rohstoffen oder Halbfabrikaten, Mangel an Arbeitskräften, Unruhen,
Mobilisierung, Belagerungszustand oder Kriegszustand, staatliche
Maßnahmen, jedoch ebenso andere Umstände, wodurch es HATRACO
unmöglich ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, wenn beispielsweise
der Zulieferer von HATRACO aus welchem Grund auch immer in Verzug
gerät, oder aber Einflüsse der Jahrtausendproblematik -- entbinden
HATRACO seiner Verpflichtungen und können zur Lösung (Annullierung)
des Vertrages führen, es sei denn, daß HATRACO diesen nach Beendigung
der Umstände höherer Gewalt doch noch einhalten möchte.
4.2 In dem Fall, daß HATRACO sich auf höhere Gewalt beruft, wird
die Gegenpartei gegen HATRACO keine einzige Forderung, insbesondere
keinen Schadenersatz und/oder irgendeine Lieferung, geltend machen
können. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn sich HATRACO zu dem
Zeitpunkt, wo die Situation höherer Gewalt eintritt, bereits im Verzug
befand.
5. Artikel 5: Garantie
5.1 Außer den in den folgenden Absätzen dieses Artikels
festgelegten Bestimmungen garantiert HATRACO der Gegenpartei, einen
Artikel zu liefern, der den angemessenen Anforderungen in puncto
Brauchbarkeit und Solidität entspricht, in Übereinstimmung mit den
Spezifikationen, so wie diese in der schriftlichen (Auftrags- bzw.
Offerte-) Bestätigung vermeldet worden sind, unbeschadet der
diesbezüglich geltenden Bestimmungen in Artikel 2, Absatz 2.1.
5.2 HATRACO ist in bezug auf diese Garantie nur für Mängel an den
von HATRACO gelieferten Waren haftbar, über welche in Übereinstimmung
mit dem nachfolgenden Artikel rechtzeitig geklagt worden ist.
Hinsichtlich dieser Mängel weist die Gegenpartei zur Zufriedenheit
gegenüber HATRACO nach, daß diese ausschließlich die direkte Folge
von Material- oder Konstruktionsfehlern und/oder einer mangelhaften
Ausführung seitens HATRACO sind. HATRACO ist in keinem Fall für die
von der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Waren haftbar.
5.3 HATRACO ist infolge dieser Garantie nur verpflichtet, die
gelieferten Waren kostenlos wiederherzustellen, zu ersetzen oder zu
entschädigen. Dies ist ausschließlich der Entscheidung von HATRACO
vorbehalten.
Die Garantie gilt nicht für Waren und Materialien, die von HATRACO als
"gebraucht" geliefert werden.
Bei Ersatz oder Entschädigung irgendeines Teils wird das ersetzte Teil
Eigentum von HATRACO und muß franco an die Adresse in DUIVEN
zurückgeschickt werden. HATRACO kann in keinem Fall von der Gegenpartei
oder durch irgendeinen anderen Dritten für andere Schäden, welcher Art
diese auch sein mögen oder aus welchem Grunde diese auch aufgetreten
sein mögen, haftbar gemacht werden.
5.4 Diese Garantiebestimmungen kommen nicht zur Anwendung, wenn sich
herausstellt, daß die Waren unsachgemäß oder verkehrt montiert,
verändert, anderweitig verkehrt, abnormal und/oder nicht zweckmäßig
benutzt bzw. behandelt oder gewartet worden sind (bzw. unzureichend
gewartet worden sind). In dem Fall ist HATRACO keineswegs zu einer
Reparatur und/oder einem Ersatz und/oder einer Entschädigung
verpflichtet.
Ebenso verfällt jede Forderung infolge dieser Garantiebestimmung, wenn
HATRACO nach Meldung einer Reklamation nicht eine angemessene Zeitspanne
gegeben wird, seinerseits eine Untersuchung durchzuführen, wenn eine
solche für erforderlich gehalten wird und/oder HATRACO nicht auf die
erste Anfrage hin alle erforderlichen Daten für eine Untersuchung
geliefert bekommt.
5.5 HATRACO ist zu keiner Garantie, wie diese auch genannt werden
möge, verpflichtet, wenn die Gegenpartei nicht, nicht angemessen oder
nicht rechtzeitig gleich welcher Verpflichtung nachkommt, die sich aus
diesem oder irgendeinem anderen mit HATRACO geschlossenen Vertrag
ergibt.
6. Artikel 6: Beanstandungen
6.1 Jede Beanstandung in bezug auf unvollständige oder unrichtige
Lieferung oder Mängel muß HATRACO direkt, auf jeden Fall spätestens
innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt der Waren, schriftlich mitgeteilt
werden. Wenn dies nicht erfolgt, kann keine einzige Forderung, wie diese
auch genannt werden möge, gegenüber HATRACO geltend gemacht werden.
Dabei sind die Garantiebestimmungen nicht ausgenommen, ebensowenig
irgendein direkter oder indirekter Schaden wegen eines Mangels an einer
Lieferung.
6.2 Eine Beanstandung gilt nur als eine von HATRACO anerkannte
Reklamation, wenn diese von HATRACO schriftlich bestätigt worden ist.
Wenn eine Beanstandung durch HATRACO anerkannt worden ist, wird HATRACO
die erforderliche Zeit gewährt, beanstandete Waren eventuell durch
andere zu ersetzen. Waren, die von der Gegenpartei oder von Dritten
verarbeitet und/oder montiert werden, gelten als für gut befunden und
angenommen.
6.3 Die Gegenpartei hat in keinem Fall das Recht, Rechnungsbeträge
nicht oder nicht rechtzeitig zu begleichen oder deren Zahlung
auszusetzen, auch nicht im Reklamationsfall. Beanstandungen dürfen in
keinem Fall zur Entbindung oder Aussetzung irgendeiner anderen
Verpflichtung führen, der die Gegenpartei infolge eines mit HATRACO
geschlossenen Vertrages nachzukommen hat.
7. Artikel 7: Zahlungsbedingungen
7.1 Die Bezahlung der von HATRACO gelieferten Waren hat innerhalb von
60 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne irgendeinen Nachlaß und ohne daß
eine Verrechnung gestattet wäre, zu erfolgen, es sei denn, daß
schriftlich etwas anderes vertraglich festgelegt worden ist.
Als Zahlungsort gilt ausschließlich das HATRACO Büro in Duiven.
Zahlungen, die an HATRACO-Vertreter geleistet wurden, sind nicht
rechtsgültig.
Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist ist HATRACO berechtigt, Zinsen auf den
unbezahlten Betrag in Höhe eines Prozentsatzes von 1,5 % pro Monat zu
berechnen. Der Zeitpunkt des Beginns ist nach Ablauf der Zahlungsfrist,
wobei jeder Teil eines Monats als ein voller Monat berechnet wird,
ungeachtet der unmittelbaren Fälligkeit des noch unbezahlten Betrages.
7.2 Wenn die Gegenpartei mit der rechtzeitigen Einhaltung ihrer
Zahlungs- oder anderen Verpflichtungen gegenüber HATRACO in Verzug
geraten ist, ist die Gegenpartei verpflichtet, alle für HATRACO
anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten ohne
Ausnahme, wozu auf jeden Fall das Honorar, die Bürokosten und die
Mehrwertsteuer eines von HATRACO eingeschalteten Rechtsbeistands
zählen, auch insofern diese nicht über ein Urteil liquidiert werden
können, zu übernehmen und zu bezahlen.
Der von der Gegenpartei wegen außergerichtlicher Inkassokosten an
HATRACO zu zahlende Betrag wird mindestens 15 Prozent der an das Inkasso
gegebenen Hauptsumme, zuzüglich aufgelaufener Zinsen, mit einem
Mindestbetrag in Höhe von € 70,00 betragen.
Im Falle, daß HATRACO den Konkurs der Gegenpartei beantragt, ist diese
ebenfalls verpflichtet, HATRACO zuzüglich zu den diesbezüglich
genannten Kosten die Kosten des Konkursantrags zu entrichten.
7.3 Wenn die Gegenpartei irgendeiner Verpflichtung, die sich aus
irgendeinem mit HATRACO geschlossenen Vertrag ergibt, nicht, nicht
angemessen oder nicht rechtzeitig nachkommt sowie im Konkursfall
(Konkursantrag), bei Zahlungsaufschub (Antrag auf Zahlungsaufschub),
Stillegung oder Liquidation des Unternehmens der Gegenseite,
Entmündigung der Gegenpartei, wird diese als von Rechts wegen im Verzug
befindlich angesehen und hat HATRACO wahlweise das Recht, (ohne daß ein
Verzug oder eine richterliche Intervention erforderlich sind), entweder
die Ausführung des Vertrages auszusetzen oder aber den Vertrag
vollständig oder teilweise als gelöst anzusehen, ohne daß HATRACO zu
irgendeinem Schadenersatz oder zu irgendeiner Garantie verpflichtet ist,
unbenommen des Rechts von HATRACO, die vollständige Entschädigung des
infolge der Aussetzung oder Lösung des Vertrages erlittenen oder noch
zu erwartenden Schadens, der Kosten und Interessen zu fordern, wenn die
Zahlungsfrist überschritten wird und HATRACO Waren der Gegenpartei
zurücknimmt. Dies bedeutet erst dann ein Ende des Liefervertrages, wenn
HATRACO dies schriftlich bestätigt. Solange dies nicht erfolgt ist, ist
die Gegenpartei zur vollständigen Zahlung verpflichtet. In all diesen
Fällen, auch wenn HATRACO die Erfüllung des Vertrages fordert, ist
jede Forderung, die HATRACO gegenüber der Gegenpartei hat, sofort und
auf einmal fällig.
7.4 Bei Teillieferungen hat HATRACO das Recht auf proportionale (Teil-)Zahlung.
8. Artikel 8: Sicherheitsleistung
8.1 Während der Ausführung des Vertrages ist HATRACO jederzeit
berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, bis die
Gegenpartei auf Ersuchen und zur Zufriedenheit von HATRACO Sicherheiten
für die richtige Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus diesem
Vertrag beigebracht hat.
Diese Bestimmung gilt ebenfalls, wenn ein Zahlungsaufschub (Kredit), in
welcher Form und unter welchem Namen dies auch sein möge, vereinbart
worden ist.
Die Weigerung seitens der Gegenpartei, die damit gleichgestellte
Unmöglichkeit und die Unzulänglichkeit, die verlangte Sicherheit zu
leisten, gibt HATRACO das Recht, den Vertrag, ohne daß eine
richterliche Intervention erforderlich ist, als gelöst zu betrachtenund
die bereits gelieferten Waren zurückzunehmen, unbeschadet des Rechts
von HATRACO auf Entschädigung aller Kosten, Schäden und Interessen,
wozu auch Gewinnausfall zählt.
9. Artikel 9: Eigentumsvorbehalt
9.1 Solange die Gegenpartei keine vollständige Bezahlung aller
gelieferter Waren oder der in bezug auf die Lieferung durchgeführten
Tätigkeiten an HATRACO geleistet hat, gehen die Waren auf Rechnung und
Gefahr der Gegenpartei und bleiben, ob verarbeitet oder unverarbeitet,
Eigentum von HATRACO.
Bei einer Kontokorrent-Beziehung dient der Eigentumsvorbehalt der
Sicherhung der Saldo-Forderung.
9.2 Es ist der Gegenpartei untersagt, ohne schriftliche Zustimmung
von HATRACO, Dritten noch nicht vollständig bezahlte Waren auf die eine
oder andere Weise als Pfand zu geben oder diese auf sonstige Weise
Dritten zu übertragen.
10. Artikel 10: Allgemeine Haftungsbeschränkung
10.1 Nicht ausdrücklich in diesen Geschäftsbedingungen anerkannte
Haftungsverpflichtungen seitens HATRACO -- insbesondere handelt es sich
dabei um Schadenersatzforderungen, auf welcher Rechtsgrundlage diese
auch basieren mögen, auch wenn diese Haftung im Zusammenhang mit
Garantierechten der Gegenpartei im Zusammenhang steht -- werden insoweit
es rechtlich zulässig ist, hier nochmals deutlich ausgeschlossen.
Bei grober Fahrlässigkeit seitens HATRACO ist die Haftung auf den
Schaden beschränkt, der zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
vorhersehbar ist, wobei Folgeschäden ausgeschlossen werden.
11. Artikel 11: Streitigkeiten
11.1 Im Hinblick auf alle Streitigkeiten, die sich aus zwischen
HATRACO und der Gegenpartei geschlossenen Verträgen ergeben, erklären
die Parteien, sich einträchtig dem niederländischen Recht zu
unterwerfen, das für das niederländische Mutterland gilt, und wählen
sowohl für die Ausführung der Verträge als auch für die Schlichtung
von daraus entstandenen Streitigkeiten die Zustellanschrift bei HATRACO
in Duiven.
Daher ist ausschließlich der im Bezirk Arnheim befugte Richter
berechtigt, alle Streitigkeiten, die sich aus Verträgen zwischen
HATRACO mit der Gegenpartei ergeben, zur Kenntnis zu nehmen.
Die Befugnis von HATRACO, sich an den Richter am Wohnort der Gegenpartei
zu wenden und dort Forderungen zu erheben, bleibt von vorstehend
Genanntem unberührt.
Duiven, den 1. Juli 1999
J. Hasselaar
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Hatraco Building
at 't Holland 24 B in Duiven

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facilitates testing and repair services for all avialable Altronic
ignition systems.

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